Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,6493
LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17 (https://dejure.org/2023,6493)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17 (https://dejure.org/2023,6493)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. März 2023 - L 32 AS 1888/17 (https://dejure.org/2023,6493)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,6493) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22c Abs 1 S 1 SGB 2, § 22c Abs 1 S 2 SGB 2, § 2 Abs 2 SGB 1, § 558c Abs 1 BGB
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Berlin - Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers - Berücksichtigung des Berliner Mietspiegels 2015 - Rückgriff auf die ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 Abs 1 SGB 2, § 2 Abs 2 SGB 1, § 1 WoFG, § 1 WoGG, § 12 WoGG
    Angemessenheit der Unterkunftskosten - angemessene Heizungskosten - sozialer Wohnungsbau - Wohngeld

  • sozialrechtsiegen.de

    Wann ist Wohnraum grundsicherungsrechtlich angemessen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Angemessenheit der Wohnkosten von Beziehern von ALG II; Übertragung der Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG auf die Angemessenheit bei Bezug von Leistungen gemäß SGB II ; Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Angemessenheit der Wohnkosten bei ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist Wohnraum angemessen?

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berliner Jobcenter muss Kosten übernehmen: Sozialwohnung kann nicht unangemessen sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jobcenter muss volle Mietkosten anerkennen: Vergleich mit Sozialmieten erforderlich ...

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss volle Miete für Sozialwohnung zahlen - Berliner Mietspiegel unbrauchbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berliner Jobcenter muss volle Mietkosten anerkennen - Vergleich mit Sozialmieten erforderlich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (42)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2021 - L 32 AS 579/16

    Angemessenheit der Unterkunftskosten - Angemessenheit der Warmwasserkosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Im entspannten Wohnungsmarkt (mit einem günstigen Wohnungsangebot für Wohnungssuchende) kommt es typischerweise auf den Wohnungsbestand an, in dem die Referenzgruppe tatsächlich wohnt, während es im angespannten Wohnungsmarkt, in dem das Wohnungsangebot den Bedarf wesentlich unterschreitet, darauf ankommt, welche Wohnungen von der Referenzgruppe bei der Wohnungssuche tatsächlich angemietet werden (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 33 - in juris ist das Urteil mit dem unzutreffenden Datum 01.12.2021 eingetragen; vgl. Rudnik in ZFSH/SGB 2021, 127, 130).

    Das Sozialrechtsoptimierungsgebot des § 2 Abs. 2 SGB I schließt in seiner verfahrensrechtlichen Wirkung (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 7/19 R, RdNr. 19 m.w.N.; Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 50) bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit die Verortung der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Leistungsberechtigten aus.

    Vielmehr hat die Sozialverwaltung den Nachweis zu erbringen, dass für den Betroffenen konkret verfügbarer Wohnraum vorhanden ist (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 ebd.; Rudnik in ZFSH/SGB a.a.O. S. 130), zumal die Unangemessenheit der KdUH eine Einwendung der Behörde ist (vgl. den Wortlaut der Parallelregelung des § 35 SGB XII; Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 50; Rudnik a.a.O. S. 130).

    Dabei gilt es zu bedenken, dass eine zu niedrig angesetzte Angemessenheitsobergrenze die betroffenen Leistungsberechtigten zur Wohnungssuche zwingt und damit zusätzliche Nachfrage schafft, was Auswirkungen auf die Marktmieten haben kann (Urteil des Senats vom 2. Dezember 2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 51; zur Anzahl der Kostensenkungsaufforderungen in Berlin weiter unten und Rudnik a.a.O. S. 127 m.w.N.).

    Der Senat sieht mit der ganz herrschenden Rechtsprechung für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 50 m 2 als angemessen an (Senatsurteil vom 2. Dezember 2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 54).

    Diesem Kriterium kommt daher kein besonderer Erkenntniswert zu - auch nicht etwa dahingehend, dass sich die Mietpreise im unteren Drittel der Marktpreise zu bewegen hätten (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 56; so auch Berlit, LPK SGB 11, 6. Aufl. § 22 RdNr. 71).

    Danach markieren die Mittelwerte aller Wohnlagen recht genau den für die Angemessenheit zugrunde zu legenden einfachen Standard (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 57).

    Hinzukommt, dass die Mehrheit der Wohnungen mit den geringen Bruttokaltmieten im Sinne der seinerzeitigen AV-Wohnen in der mittleren und guten Wohnlage in Berlin zu finden sind, die Wohnlage selbst daher kein hinreichendes Abgrenzungskriterium liefert (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16 ebd.; Rudnik a.a.O. S. 135 m.w.N.).

    Der Medianwert kennzeichnet daher den einfachen Standard, also eine typische Wohnung der Referenzgruppe (Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 57).

    Der Beklagte hat, auf die Bedenken des Senats und dessen Urteil des Senats vom 2. Dezember 2021, L 32 AS 579/16, und die Möglichkeit zur rückwirkenden Korrektur des eigenen schlüssigen Konzepts (Schr. vom 04.04.2019) hingewiesen, trotz großzügig bemessener Zeit zu entsprechender Stellungnahme auch rückwirkend kein Konzept vorgelegt/verbessert.

    Dies überzeugt - wie bereits ausgeführt - schon deshalb nicht, weil die Mittelwerte des Mietspiegels am ehesten die typische Bestandswohnung der Referenzgruppe, nicht aber deren Obergrenze markieren (Urteil des Senats vom 2. Dezember 2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 63; Rudnik a.a.O. S. 135).

    Wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, so kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (so ausdrücklich im Sinne des Anscheinsbeweises: BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 106/10 R, RdNr. 30 und 32; Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 68).

    Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass hinreichende objektive Umstände erkennbar sind, die für Berlin auf eine Abkoppelung des Marktgeschehens vom Mietspiegel hindeuten (Senatsurteile vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 109 und vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 70).

    Ausgehend von der aufgezeigten Vermutung als Beweis des ersten Anscheins, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, bedarf es somit nicht des Nachweises des Betroffenen, dass es (objektiv) keine Wohnungen zum Richtwert gibt; vielmehr genügt, dass die vom BSG aufgezeigte Vermutung erschüttert wird (Senatsurteile vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 109 und vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 70).

    Aus dem Leerstand kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht auf die Verfügbarkeit der Wohnungen geschlossen werden, weil diese häufig durch Modernisierungs-/Sanierungsmaßnahmen, der Vorbereitung und Durchführung von Umzügen etc. ausgeschlossen ist (SG Berlin, Urteil vom 06.07.2021, S 179 AS 1083/19, juris-RdNr. 45 - 47; Senatsurteil vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 73).

    Da sie nur zu ca. einem Fünftel in die Bewertung eingehen, ca. vier Fünftel jedoch Bestandsmieten die von den Mietspiegeln berechneten Mittelwerte (d.h. Medianwerte, nicht Durchschnittswerte) prägen, lässt sich feststellen, dass die Neuvertragsmieten keinen bestimmenden Einfluss auf die Mietspiegelwerte haben (Senatsurteil vom 2. Dezember 2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 80).

    Beide Systeme zielen unmittelbar gesetzlich auf die Sicherstellung angemessenen Wohnraums ab (Senatsurteil vom 2. Dezember 2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 89; Rudnik a.a.O. 139 f.).

    Wohnraum, der nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG angemessen ist, kann jedenfalls in angespannten Wohnungsmärkten nicht grundsicherungsrechtlich unangemessen sein (Senatsurteil vom 02.12 2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 89; Rudnik a.a.O. S. 139 f.).

    Dabei kommt die weitere Überlegung zum Tragen, dass die insofern vorhandenen Daten stets nur bzw. ganz überwiegend auf Bestandswohnungen im jeweiligen Regelungssystem zurückgreifen und im angespannten Wohnungsmarkt die Verteuerung durch das ungünstige Nachfrage-Angebot-Verhältnis nicht aktuell widerspiegeln (Senatsurteil vom 02.12 2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 89).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2016, B 14 AS 53/15 R, RdNr. 14 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 13).

    Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und des Bedarfs für die Heizung (und die Warmwasseraufwendungen) haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, RdNr. 18 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 14), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der erst nach dem hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824).

    Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteile vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R - Staffelmiete, RdNr. 15 ff.; vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 15; vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 17).

    Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen teuer hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; so schon BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 17).

    Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (st. Rspr.: vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R - München I, RdNr. 12; BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R - Fortschreibung schlüssiges Konzept, RdNr. 14; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 16).

    Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R - Fortschreibung schlüssiges Konzept, RdNr. 17 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 17).

    Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 18 m.w.N. zur h.M.) Das gilt auch für den Rechtsbegriff der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG ebd.).

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, welches das BSG in der Entscheidung vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 20 ff., ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammengefasst und konkretisiert und in der Folgezeit bestätigt hat (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 18):.

    Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen: Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R - München I, RdNr. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. auch BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R - Essen, RdNr. 32 ff.) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 21; vgl. in Abgrenzung hierzu BSG vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R - Umzug in anderen Vergleichsraum, RdNr. 18 ff.).

    Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 21).

    Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 32).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R - Wilhelmshaven, RdNr. 18 f; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 32).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 25 m.w.N., insbesondere unter Bezug auf IWU, Institut Wohnen und Umwelt, Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, erstellt von v. Malottki u.a., hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2017 - im Folgenden: FB Unterkunftsbedarfe, S. 207 ff.).

    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BVerfG vom 31.05.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, RdNr. 70; vgl. zu den Grenzen gerichtlicher Kontrolle zudem: BVerfG vom 23.10.2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 34).

    Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 27).

    Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl. zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs. 2, 3 SGG sowie dessen Abs. 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; BSG vom 28.6.2001, B 3 P 9/00 R, JURIS-RdNr. 42) nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept - ggf. mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 29, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 23 f).

    Sofern die höchstrichterliche Rechtsprechung für zulässig hält, für städtische Vergleichsräume unter Auswertung qualifizierter Mietspiegel Angemessenheits-grenzwerte zu bestimmen (BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R, RdNr. 29, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 27; Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 30), scheidet dies für Berlin aus.

    Die hilfsweise Heranziehung der Wohngeldtabelle durch das BSG zur Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 30 m.w.N.) beinhaltet ebenfalls die hier beachtete normative Wertung.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R - Flensburg, RdNr. 27; Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 30 m.w.N.) ist ein Rückgriff auf die Werte des WoGG - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - ausnahmsweise dann zulässig, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem SGB II-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind.

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteile vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R - Staffelmiete, RdNr. 15 ff.; vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 15; vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 17).

    Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen teuer hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; so schon BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 17).

    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in "zwei größeren Schritten" zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen (st. Rspr. BSG ebd. RdNr. 19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 18).

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, welches das BSG in der Entscheidung vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 20 ff., ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammengefasst und konkretisiert und in der Folgezeit bestätigt hat (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 18):.

    Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen: Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R - München I, RdNr. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. auch BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R - Essen, RdNr. 32 ff.) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 21; vgl. in Abgrenzung hierzu BSG vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R - Umzug in anderen Vergleichsraum, RdNr. 18 ff.).

    Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 21).

    Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 32).

    Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 32).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R - Wilhelmshaven, RdNr. 18 f; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 32).

    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BVerfG vom 31.05.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, RdNr. 70; vgl. zu den Grenzen gerichtlicher Kontrolle zudem: BVerfG vom 23.10.2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 34).

    Dabei kann es auch ausreichen, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. insbesondere FB Unterkunftsbedarfe) und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen - ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 34).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs hat zu beachten, dass wesentliche Aspekte durch normative Entscheidungen bestimmt oder vorgeprägt sind (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 26 m.w.N.).

    Es muss gewährleisten, dass danach angemessene Wohnungen tatsächlich verfügbar, also anmietbar sind (BSG, Urt. vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 24).

    Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl. zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs. 2, 3 SGG sowie dessen Abs. 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; BSG vom 28.6.2001, B 3 P 9/00 R, JURIS-RdNr. 42) nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept - ggf. mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 29, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 23 f).

    Zur Herstellung der Spruchreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Gericht nur auf schon vorhandene Datengrundlagen zurückgreifen (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 24).

    Wesentliche Faktoren sind durch normative Entscheidungen bestimmt oder vorgeprägt (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 26 m.w.N.).

    Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von Angemessenheitswerten zu sein, ergibt sich aus der Formulierung des § 22c Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 26 m.w.N.).

    Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung dementsprechend auch für den Senat überzeugend die realistische Verfügbarkeit von Wohnraum bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Mietobergrenzen (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 27; Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 22; Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 24, 27).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Zudem ist auch bei der Prüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 22).

    Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung dementsprechend auch für den Senat überzeugend die realistische Verfügbarkeit von Wohnraum bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Mietobergrenzen (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 27; Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 22; Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 24, 27).

    Danach darf an Einpersonenhaushalte Wohnraum von bis zu 50 m 2 und an Zweipersonenhaushalte Wohnraum von bis zu 60 m 2 überlassen werden (so auch für Einpersonenhaushalte in Berlin: BSG, Urteile v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 17, und B 14 AS 65/09 R, RdNr. 22 f.).

    Solche Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad sind insbesondere Wohnungen mit Ofenheizung und Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC-Raum oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 24), Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad (BSG, Urteil vom 12.2011, B 4 AS 19/11 R - Duisburg, RdNr. 28); Wohnungen, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R - München, RdNr. 21).

    Dies wird durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt, die für den Fall von unvorhersehbaren Preissprüngen auf dem Wohnungsmarkt eine entsprechende Anpassung der Ausgangsdaten für die Bestimmung der Grenzwerte durch die Gerichte erwartet (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 21).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Für Einpersonenhaushalte sei Wohnraum mit bis zu 50 m 2 angemessen (BSG, Urt. v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R RdNr. 21 f.).

    Für Berlin hat das BSG geklärt, dass das Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 24; Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 32/09 R, RdNr. 19).

    Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung dementsprechend auch für den Senat überzeugend die realistische Verfügbarkeit von Wohnraum bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Mietobergrenzen (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 27; Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 22; Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R, RdNr. 24, 27).

    Sofern die höchstrichterliche Rechtsprechung für zulässig hält, für städtische Vergleichsräume unter Auswertung qualifizierter Mietspiegel Angemessenheits-grenzwerte zu bestimmen (BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R, RdNr. 29, B 14 AS 50/10 R, RdNr. 27; Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 30), scheidet dies für Berlin aus.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Der Senat hat dem Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2019 u.a. unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 30. Januar 2018, L 32 AS 1223/15, Bedenken zur Wirksamkeit der AV-Wohnen als schlüssigem Konzept mitgeteilt und Gelegenheit zur Nachbessrung gegeben.

    Die Rechtsprechung des BSG basiert, soweit sie am qualifizierten Mietspiegel anknüpft, damit auf einer doppelten Tatsachenvermutung (Senatsurteil vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 80).

    Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass hinreichende objektive Umstände erkennbar sind, die für Berlin auf eine Abkoppelung des Marktgeschehens vom Mietspiegel hindeuten (Senatsurteile vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 109 und vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 70).

    Ausgehend von der aufgezeigten Vermutung als Beweis des ersten Anscheins, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, bedarf es somit nicht des Nachweises des Betroffenen, dass es (objektiv) keine Wohnungen zum Richtwert gibt; vielmehr genügt, dass die vom BSG aufgezeigte Vermutung erschüttert wird (Senatsurteile vom 31.01.2018, L 32 AS 1223/15, juris-RdNr. 109 und vom 02.12.2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 70).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (st. Rspr.: vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R - München I, RdNr. 12; BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R - Fortschreibung schlüssiges Konzept, RdNr. 14; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 16).

    Wie zur Bestimmung des Regelbedarfs (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, und Beschluss vom 25.07.2014, 1 BvL 10/12 u.a., RdNr. 102 m.w.N.) hat auch die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums hinsichtlich des Unterkunftsbedarfs durch einen Vergleich mit solchen einkommensschwachen Haushalten, in denen der Lebensunterhalt nicht aus Mitteln der staatlichen Existenzsicherung bestritten wird, zu erfolgen (st. Rspr. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, RdNr. 17; Urteil vom 29.08.2019, B 14 AS 43/18 R, RdNr. 31).

    Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen: Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R - München I, RdNr. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. auch BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R - Essen, RdNr. 32 ff.) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 21; vgl. in Abgrenzung hierzu BSG vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R - Umzug in anderen Vergleichsraum, RdNr. 18 ff.).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Mit diesen Vorgaben, hat das BSG insbesondere geklärt, dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete heranzuziehen ist (BSG, Urt. v. 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R - Dresden, RdNr. 18).

    Ein "verfahrensrechtliches Erfordernis", sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig und unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend (positiv) zu definieren, hat das BSG nicht formuliert (BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R - Dresden, RdNr. 19).

    Ein Leerstand in der vorgenannten Größenordnung liegt zudem unterhalb der als notwendig erachteten Fluktuationsreserve für einen funktionierenden Wohnungsmarkt, welche mit 3 Prozent anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R - Dresden, RdNr. 28; FB Unterkunftsbedarfe S. 77; IBB Wohnungsmarktbericht 2015, S.70).

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
    Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R - Fortschreibung schlüssiges Konzept, RdNr. 17 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 17).

    Dabei ist der Gesetzgeber von der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgegangen und hat teils übereinstimmende, teils davon abweichende Vorgaben an den Satzungsgeber normiert (BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, RdNr. 17).

    Auf die historischen Aspekte bei der Auslegung des Angemessenheitsbegriffs hatte gerade das BVerfG hingewiesen (Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, RdNr. 17).

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

  • SG Berlin, 06.07.2021 - S 179 AS 1083/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung- Angemessenheitsprüfung bei

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R

    Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 4115 BKV - Lungenfibrose durch extreme

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R

    Revisionsgericht - Rüge - Verletzung von Bundesrecht - Berufungsgericht -

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
  • SG Berlin, 19.07.2021 - S 155 AS 14941/16

    Arbeitslosengeld II; Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung;

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • SG Berlin, 10.08.2018 - S 37 AS 2967/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen, 05.02.2024 - L 10 AS 449/21
    Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad sind insbesondere Wohnungen mit Ofenheizung und Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rdnr. 24), Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris Rdnr. 28), Wohnungen, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 21; vgl. zusammenfassend auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2023, L 32 AS 1888/17, juris Rdnr. 64).
  • LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 797/20

    Datengrundlage; einfacher Mietspiegel; Konfidenzintervall;

    Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad sind insbesondere Wohnungen mit Ofenheizung und Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rdnr. 24), Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris Rdnr. 28), Wohnungen, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 21; vgl. zusammenfassend auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2023, L 32 AS 1888/17, juris Rdnr. 64).
  • LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 537/22

    Angemessenheit; Betriebskosten; Datengrundlage; einfacher Mietspiegel;

    Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad sind insbesondere Wohnungen mit Ofenheizung und Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris Rdnr. 24), Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris Rdnr. 28), Wohnungen, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rdnr. 21; vgl. zusammenfassend auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2023, L 32 AS 1888/17, juris Rdnr. 64).
  • LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 4 AS 107/20

    Betriebskosten; Kappungsgrenze; Mietspiegel; Nettokaltmiete; schlüssiges Konzept;

    Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad sind insbesondere Wohnungen mit Ofenheizung und Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris Rn. 24), Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad (vgl. BSG, Urteil vom 12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 28), Wohnungen, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rn. 21; vgl. zusammenfassend auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17 - juris Rn. 64).
  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 869/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Maßgebend ist vorliegend der "Bundesweite Heizspiegel" 2015 (veröffentlicht am: 08.10.2015; vgl. dazu beispielsweise: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17 - juris, RdNr. 110; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.02.2023 - L 4 AS 99/19 - juris, RdNr. 109).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 32 AS 1179/23

    Regelungsanordnung - Überprüfungsverfahren - Angemessenheit - unbestimmter

    Sie stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der normativen Vorprägung insbesondere des Rechtsbegriffs der Angemessenheit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil des Senats vom 30.03.2023, L 32 AS 1888/17 m.w.N.).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 - B 14 AS 37.19 R -, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 - S 37 AS 9515/19 -, juris, Rn. 52: "Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete."; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 - L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht